Dr. Tibor Nagy - Finanzstrafverfahren. Finanzstrafrecht. Selbstanzeigen.

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Unsere Leistungen

Finanzstrafverfahren - präventive Beratung.

Eine der wesentlichen Beratungsfelder besteht darin, Firmen dahingehend zu überprüfen, ob es finanzstrafrechtliche Risikofelder im Unternehmen gibt, die bei einer späteren Betriebsprüfung und einem anschließenden Finanzstrafverfahren virulent werden könnten. Es folgt eine detaillierte Analyse dahingehend, ob in der Vergangenheit durch Mitarbeiter oder Organe (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer AG/Privatstiftung etc) Finanzvergehen begangen wurden. In einem weiteren Schritt wird analysiert, ob es Sanierungsmöglichkeiten gibt (zB Selbstanzeige, Rücktritt vom Versuch etc).

Finanzstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer/Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, die er leitet, sicherzustellen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann dies neben abgabenrechtlichen Haftungsinanspruchnahmen auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Typische "Geschäftsführerdelikte" finden sich im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteuer. Finanzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer ergeben sich insbesondere bei Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten. Steuerliches Tax-Compliance-Management-Systeme einzurichten bewirkt, dass in diesen Fällen prima facie kein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

Finanzstrafverfahren - Gericht oder Finanzstrafbehörde?

Bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 150.000,- sind die Strafgerichte für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig und nicht die Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung/Zollamt Österreich). Es ist stets vorab zu würdigen, was für den Mandanten vorteilhafter ist: Ein Finanzstrafverfahren vor dem Strafgericht oder ein Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Analyse von möglichen Szenarien, insbesondere - aber nicht nur - in Hinblick auf die konkreten Strafzumessungsszenarien. Mit dem Gesetzestext allein lässt sich kein Prozess gewinnen und die Frage der möglichen Strafzumessungen (Höhe der Strafe, Geldstrafe versus Freiheitsstrafe? Fußfessel? Gemeinnützige Arbeit statt Strafe?) nicht beantworten.

Der Anwalt, der für seinen Klienten im Finanzstrafverfahren durchs Feuer geht.

Bei drohenden oder anhängigen Finanzstrafverfahren ist schnelles Handeln mit klarem Kopf unverzichtbar. Es geht hier um Spezialwissen, das aus der alltäglichen anwaltlichen und steuerberaterischen Praxis nicht einfach zu gewinnen ist. In sehr vielen dieser Fälle kommt der Impuls zur Mandatierung von Dr. Tibor Nagy und Mag Maria Nagy daher von den langjährigen Anwälten und Steuerberatern eines Klienten. Diese Fachleute wissen auch, welche verfahrenstechnische Vorteile es hat, bei Finanzstrafverfahren Anwalt und Steuerberater stets in einer Person am Tisch zu haben.

Biografie

Dr. Tibor Nagy

Dr. Tibor Nagy, Rechtsanwalt und Steuerberater, verfügt über 15 Jahre einschlägige Erfahrung in der Verteidigung von Finanzstrafrechtsfällen und Unterstützung von Steuerberater-KollegInnen bei kniffligen oder aus dem Ruder laufenden Betriebsprüfungen. Im Jänner 2024 loungte Dr. Nagy erfolgreich Österreichs Finanzstrafrechts You-Tube Kanal KHF (Kompetente Hilfe in Finanzstrafsachen).

Biografie

Mag. Maria Nagy

Mag. Maria Nagy-Auer ist seit 2008 Steuerberaterin mit facheinschlägiger Erfahrung im Umsatzsteuerrecht, Finanzstrafrecht, Verfahrensrecht (BAO) sowie im Bereich Wirtschaftsprüfung. Sie zeichnet sich insbesondere als Expertin an der Schnittstelle Umsatzsteuerrecht und Finanzstrafrecht sowie im Bereich der Schätzungen bei Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren aus. 

Das Wichtigste auf einen Blick

Was ist ein Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Das gängigste Finanzstrafvergehen ist die "klassische" Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG. Dieser macht sich ein Täter schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt.

Wodurch kommt es zu Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird oftmals als Folge einer Betriebsprüfung eingeleitet. Jeder Betriebsprüfungsschlussbericht wird vom zuständigen Strafreferenten überprüft und nach finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Gleichermaßen können anonyme Anzeigen, Steuer-CDs, Einvernahmen bei Hausdurchsuchungen usw. Finanzstrafverfahren auslösen.

Was droht bei einem Finanzstrafverfahren?

Die Konsequenzen in den Strafsanktionen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.

Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.

Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen. Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.

 

Wird jedes Finanzstrafverfahren vor Gericht abgewickelt?

Bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 150.000,- sind die Strafgerichte für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig und nicht die Finanzstrafbehörde. Es ist stets vorab zu würdigen, was für den Mandanten vorteilhafter ist: Ein Finanzstrafverfahren vor dem Strafgericht oder ein Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Analyse von möglichen Szenarien, insbesondere - aber nicht nur - in Hinblick auf die konkreten Strafzumessungsszenarien. Mit dem Gesetzestext allein lässt sich kein Prozess gewinnen und diese Frage nicht entscheiden. 

Was ist der Unterschied zwischen Abgabenverkürzung, Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug?

Einer Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer eine Steuerhinterziehung lediglich grob fahrlässig begeht. Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen. Abgabenbetrug liegt vor, wenn bei einer strafgerichtlich zu verfolgenden Hinterziehung (d.h Hinterziehungsbetrag über 150.000 Euro) eine qualifizierte Betrugskomponente (die Ausstellung falscher Urkunden wie zB Scheinrechnung, die Manipulation von Datenaufzeichnungen zb manipulierte Registrierkassen und ähnliche Handlungen) hinzu kommt.

Kann ich mich mit einer Selbstanzeige bei Finanzstrafverfahren vor Strafen schützen?

Selbst die ehrlichste, bestgemeinte, reuevolle Selbstanzeige birgt Tücken. Ein finanzstrafrechtlich erfahrener Berater ist in jedem Fall zu empfehlen, um den gewünschten, strafbefreienden Effekt zu erzielen. Guter Wille kann juristisches Know-how nicht ersetzen.

Wann soll ein Experten für Finanzstrafverfahren beigezogen werden?

Idealerweise vor einer Betriebsprüfung – sohin begleitend und präventiv parat stehende. Die Möglichkeiten konstruktiven Eingreifens reduziert sich mit dem Fortschreiten von Betriebsprüfungen und Ermittlungen erheblich. Durch frühzeitiges und strategisch-taktisches Handeln können die schlimmsten Folgen vorzeitig abgewendet werden. Mehr über die Dringlichkeit von möglichst frühzeitiger Beratung durch den Finanzstrafrechtsexperten finden Sie in diesem Fachartikel.

Wo finde ich detailliertere Informationen über Finanzstrafverfahren?

Auf unserer Website finden Sie eine Reihe von Fachartikeln zum Thema Finanzstrafverfahren inklusive einiger Fallbeispiele. Das Finanzministerium informiert auf seiner Website unter anderem über die verschiedenen Typen von Finanzvergehen und den Ablauf von Finanzstrafverfahren.

Rufen Sie uns an und vereinbaren wir einen gemeinsamen Termin unter 0443 664 4106284 - gerne auch per whatsapp oder Teleguard.